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„Voraus-

setzungen“

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©  2011–2024 Horst Laser

 

 

 

 

 

Um in den Besitz eines staatlichen Befähigungsnachweises zur Durchführung pyrotechnischer Handlungen in Theatern oder vergleichbarer Einrichtungen oder Abbrennen von Feuerwerken zu kommen, bedarf es des Besuches eines staatlichen oder staatlich anerkannten Grundlehrganges. Sie können auch "nur" eine Prüfung vor der zuständigen Behörde ablegen. Sie werden aber sicher schon erfahren haben, wie schwer es ist, eine Prüfung ohne Vorbereitung zu bestehen.

 

Wenn Sie dann im Besitz eines amtlichen Befähigungsscheines nach §20 SprengG  sind, verlangt der Gesetzgeber, dass Sie vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit einen Wiederholungslehrgang absolvieren.

 

Bei den von uns angebotenen pyrotechnischen Lehrgängen handelt es sich um staatlich anerkannte Lehrgänge gemäß § 32 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

 

Was müssen Sie tun, um an einem Grundlehrgang für Theaterpyrotechniker oder Höhenfeuerwerker teilnehmen zu können?

 

Mit der Anmeldung schicken Sie bitte auch die unterschriebene Datenschutzerklärung, eine Kopie Ihres gültigen Befähigungsscheins und das Zeugnis vom     Grundlehrgang, wenn Sie schon einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung und die geforderten Beteiligungen    müssen vor Lehrgangsbeginn vorliegen. Sonst ist eine Teilnahme nicht möglich! Da    die Ausstellung der Bescheinigung zwischen 8 und 12 Wochen dauert, sollten Sie    diese unbedingt rechtzeitig beantragen (sie hat eine Gültigkeit von 1 Jahr).   

          

Desweiteren müssen Sie mindestens 15 Beteiligungen an pyrotechnischen Handlungen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen (für Theaterfeuerwerker) oder 20 Beteiligungen an Höhenfeuerwerken (für Höhenfeuerwerker) nachweisen. Sollten Sie diese noch nicht zusammen haben, denken Sie daran, dass Sie sie spätestens           zum Beginn des Grundlehrganges benötigen. Darum sollten Sie sich rechtzeitig um      die Mitarbeit bei Ihnen bekannten Pyrotechnikern mit Befähigungsnachweis            bemühen.

 

Desweiteren verlangt der Gesetzgeber vom Lehrgangsträger, dass spätestens 14 Tage vor Beginn des Lehrganges die Lehrgangsunterlagen dem Teilnehmer zur Verfügung stehen müssen. Um dieses zu ermöglichen, müssen Sie spätestens 4 Wochen vor Beginn des Lehrganges die Teilnehmergebühr entrichtet haben. Zahlungen, die später eingehen, können daher für die Teilnahme nicht mehr berücksichtigt werden, da ein rechtzeitiger Erhalt der Unterlagen nicht mehr garantiert werden kann.

 

 

Was müssen Sie tun, um an einem Wiederholungslehrgang teilnehmen zu können?

 

Mit der Anmeldung schicken Sie bitte auch die unterschriebene Datenschutzerklärung, eine Kopie Ihres gültigen Befähigungsscheins und das Zeugnis vom Grundlehrgang. Die Unterlagen müssen vor Lehrgangsbeginn vorliegen. Sonst ist eine Teilnahme nicht möglich! Da die Ausstellung der UB zwischen 8 und 12 Wochen dauert, sollten Sie diese unbedingt rechtzeitig beantragen (sie hat eine Gültigkeit von 1 Jahr).       

 

Für die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Sie bei der für Sie zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht) alle weiteren Schritte einleiten können.

 

Bei Bedarf können die Teilnehmer an dem Wiederholungslehrgang auch den Ordner mit den aktuellen Gesetzen und Vorschriften käuflich erwerben, da viele ältere Unterlagen sicherlich nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Bei Interesse sollten Sie Diesen mit der Anmeldung bestellen.

 

Abschluss

Nach Eingang aller benötigten Unterlagen und bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Fachkundezeugnis, mit dem Sie bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht) alle weiteren Schritte einleiten kann.

 

Seminarentgelt

Es ist nach schriftlicher Bestätigung und gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Für die Lehrgänge wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Entgelts kann der Teilnehmer von der Teilnahme am Lehrgang ausgeschlossen werden.

 

Unterlagen

Nach Eingang der Teilnehmergebühr für einen Grundlehrgang (die Plätze werden in der Reihenfolge der Zahlungseingänge vergeben) erhalten Sie einen Ordner mit den Lehrgangsunterlagen. Diese sollten Sie mehrfach lesen, aber nicht auswendig lernen.

 

Absage

Bei zu geringer Teilnehmerzahl behalten wir uns vor, Lehrgänge abzusagen. Bereits entrichtete Lehrgangsgebühren werden dann auf Wunsch auf den nächsten Lehrgang übertragen oder zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche für den Teilnehmer bestehen nicht.

 

Rücktritt

Bei einem Rücktritt von der Anmeldung bis zu 4 Wochen vor Beginn des Lehrganges wird eine Bearbeitungspauschale von 20 % des Lehrgangentgelts fällig. Bei einem späteren Rücktritt bis zu 14 Tagen vor dem Lehrgangsbeginn werden 50 % des Lehrgangsentgelts fällig, danach das gesamte Lehrgangsentgelt. Der Rücktritt ist schriftlich an die Anmeldeadresse zu richten.

 

Haftung/Versicherung

Die Teilnahme am Lehrgang erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Durchführung des Lehrgangs übernimmt der Lehrgangsträger keine Haftung. Unberührt bleiben etwaige Versicherungsansprüche gegen die zuständige Berufsgenossenschaft des Betriebes, bei dem der/die Lehrgangsteilnehmer/in beschäftigt ist.

 

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

 

 

 

Alle Lehrgänge sind nach § 11 Berliner Bildungsurlaubsgesetz als berufliche Weiterbildung anerkannt

Berliner Sparkasse - Konto 2080205245 - Blz. 100 500 00